Grundsätze zur Weiterleitung von Kundenaufträgen im bestmöglichen Interesse des Kunden der Leonteq Securities (Europe) GmbH
Vorbemerkung
Gemäss Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente („MiFID II“), Artikel 27 Absatz 4 sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Kundenaufträge für den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten ausführen, verpflichtet, „Grundsätze zur Auftragsausführung“ (sog. „Best Execution Policy“) aufzustellen, um das „bestmögliche Ergebnis“ bei der Ausführung von Kundenaufträgen zu erzielen. Eine entsprechende Verpflichtung im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln gilt für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Kundenaufträge nicht selbst ausführen, sondern (z.B. als Zwischenkommissionär oder Anlagevermittler) an andere Wertpapierdienstleistung zur Ausführung weiterleiten (Art. 65 Abs. 6 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565).
Die Pflicht, im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln, gilt grundsätzlich nur für die Ausführung bzw. Weiterleitung von Aufträgen, welche von Privatanlegern oder professionellen Kunden stammen. Die Leonteq Securities (Europe) GmbH („Leonteq EU“) leitet jedoch regelmäßig Aufträge zur Ausführung von Wertpapierdienstleistungen von Kreditinstituten, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Versicherungsunternehmen oder anderen geeigneten Gegenparteien i.S.v. MiFID II Artikel 30 Absatz 2 weiter. In diesen Fällen findet die Best Execution-Verpflichtung grundsätzlich keine Anwendung (vgl. MiFID II Artikel 30 Absatz 1).
Leonteq EU wird bei der Weiterleitung von Aufträgen von professionellen Kunden die nachfolgenden Grundsätze befolgen, sofern nicht ungewöhnliche Marktverhältnisse oder eine Marktstörung eine von diesen Grundsätzen abweichende Vorgehensweise erforderlich machen.
Best Execution-Verpflichtung
Kundenaufträge zum Erwerb oder zur Veräußerung von Finanzinstrumenten führt Leonteq EU grundsätzlich nicht selbst aus, sondern leitet sie an ein anderes Unternehmen weiter (näher hierzu unter Ziff. 2). Bei der Auswahl von Unternehmen, an die Kundenaufträge weitergeleitet werden, sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- den Preis des Finanzinstrumentes
- die mit dem Finanzinstrument verbundenen Kosten
- die mit der Auftragsausführung verbundenen Kosten
- die Geschwindigkeit der Ausführung
- die Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung des Auftrages
- den Umfang des Auftrages
- die Art des Auftrages und
- qualitative Faktoren, wie z.B. den Zugang des Unternehmens zu unterschiedlichen Handelsplätzen
Bei der Weiterleitung des Auftrags eines Privatkunden, orientiert sich Leonteq am Gesamtentgelt, also dem Preis für das Finanzinstrument und sämtliche mit der Auftragsausführung verbundenen Kosten.
Bei der Weiterleitung von Aufträgen von professionellen Kunden orientiert sich Leonteq überwiegend ebenfalls am Gesamtentgelt, berücksichtigt dabei aber auch in geringerem Umfang die Geschwindigkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung.
Ausgewählte Unternehmen
- Zur Sicherstellung des bestmöglichen Ergebnisses für den Kunden bei der Weiterleitung von Aufträgen hat Leonteq EU aktuell für alle Kategorien von Finanzinstrumenten das folgende Unternehmen ausgewählt, an das sie Kundenaufträge von professionellen Kunden zur Ausführung weiterleitet: Leonteq Securities AG (Europaallee 39, 8004 Zürich, Schweiz). Diese Auswahl kann sich im Rahmen der unter Ziff. 4 dargestellten Überprüfung der Grundsätze zur Weiterleitung von Kundenaufträgen ändern.
- Auf Wunsch des Kunden stellt die Leonteq EU weitere Informationen über die Leonteq Securities AG zur Verfügung.
Vorrang von Weisungen bei der Weiterleitung von Kundeaufträgen
Eine Weisung des Kunden betreffend die Weiterleitung seines Auftrages ist stets vorrangig. Bei der Weiterleitung eines Kundenauftrags, bei dem der Kunde eine Weisung erteilt hat, wird die Leonteq EU der Weisung und entsprechend dem Umfang der Weisung Folge leisten. Dies bedeutet dass Leonteq EU ggf. dem beauftragten Unternehmen eine entsprechende Weisung erteilt.
Entsprechend ist die Leonteq EU im Fall einer Weisung des Kunden bei der Weiterleitung des Kundenauftrags nicht verpflichtet ist, die vorliegenden Grundsätze zur Weiterleitung von Kundenaufträgen im bestmöglichen Interesse des Kunden zu beachten.
Überprüfung der Grundsätze zur Weiterleitung von Kundenaufträgen im bestmöglichen Interesse des Kunden
Die nach diesen Grundsätzen zur Weiterleitung von Kundenaufträgen im bestmöglichen Interesse des Kunden erfolgte Auswahl von Unternehmen, an die Kundenaufträge zur Ausführung weitergeleitet werden, wird die Leonteq EU jährlich überprüfen. Zudem wird sie eine Überprüfung vornehmen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass wesentliche der Auswahl zu Grunde liegende Kriterien in Bezug auf ein ausgewähltes Wertpapierdienstleistungsunternehmen, keine Gültigkeit mehr besitzen. Über Änderungen bei der Auswahl wird die Leonteq EU den Kunden informieren.
Veröffentlichungen
Leonteq EU wird einmal jährlich die (gemessen am Handelsvolumen) fünf wichtigsten Unternehmen, an die sie Kundenaufträge in Anwendung der vorliegenden Grundsätze weitergeleitet hat, veröffentlichen. Diese Informationen werden auf dieser Website veröffentlicht.